Bestimmung des oder der Erben.
Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass als Ganzes auf den oder die Erben
über.
Wer Erbe ist, ergibt sich aus der Erbfolge.
Die Erbfolge tritt ein, ohne dass der Erbe irgendeine Handlung vornehmen müsste und ohne dass er auch nur Kenntnis vom Tode des Erblassers haben braucht.
Unterschieden werden:
Der Erblasser kann die Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament,
Erbvertrag) bestimmen. Dann spricht man von gewillkürter Erbfolge. Er kann
grundsätzlich als Erben einsetzen, wen er will.
Nur wenn eine gewillkürte Erbfolge nicht vorliegt oder ist sie aus irgendeinem
Grund unwirksam ist (z. B. wegen Sittenwidrigkeit, Erbverzicht), tritt
die gesetzliche Erbfolge ein.
Gilt die gesetzliche Erbfolge, können nur verwandte oder verschwägerte
Personen erben.
Das Gesetz sortiert die möglichen Erben in einer Hierarchie nach ihrem Verwandtschaftsgrad:
Grundsätzlich erben die Erben erster Ordnung. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), dann geht die Suche nach einem Erben erst einmal im Stammbaum weiter nach oben zur nächsten Ordnung. Solange es aber in einer Ordnung Verwandte gibt, schließen diese die nächsthöhere Ordnung aus, so dass das Erbe beziehungsweise ein Erbteil in einer Ordnung verteilt wird.
Innerhalb einer Ordnung schließt der erste lebende Erbe seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, also die Erbschaft fällt bei ihm an. Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben. Lebt also beispielsweise das eigene Kind, erben dessen Kinder (die Enkel) nicht, hat der Erblasser zwei Kinder, wovon eines bereits verstorben ist, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes gemeinsam.
Neben den Verwandten erbt der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner. Die Erbquote des Partners richtet sich danach, wie viele Erben neben dem Ehegatten erben, welcher Ordnung sie angehören und welchen Güterstand die Partner gewählt haben.
Nahe Angehörige, die der Erblasser nicht zum Erben bestimmt hat, steht ein Pflichtteil am Nachlass zu, den sie gegen die Erben gelten machen können.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Testamenten
Annahme der Erbschaft
Ausschlagung der Erbschaft
Enterbung
Erbe
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbrecht
Erbrecht des Ehegatten
Erbschaft
Erbschein
Erbvertrag
Erbverzicht
Pflichtteil
Testament
Universalsukzession
Ratgeber:
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Erbvertrag
Norm:
§ 1924 BGB