gesetzliches Recht des Ehegatten, Erbe zu werden.
Es ist in den Paragrafen 1931 bis 1934 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.
Sofern der Erblasser nicht durch gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag)
etwas anderes bestimmt, steht dem überlebenden Ehegatten nach der gesetzlichen
Erbfolge - neben den Verwandten - ein Erbrecht zu.
Voraussetzung ist, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestand und auch kein
Scheidungsantrag gestellt wurde, der die Voraussetzungen für eine Scheidung
erfüllt (keine Zerrüttung).
Die Dauer der Ehe ist grundsätzlich unerheblich.
Die Erbquote des Ehegatten richtet sich danach, welcher Ordnung die Erben angehören,
die neben dem Ehegatten erben.
Grundsätzlich gilt:
Zusätzlich ist Güterstand bei der Ermittlung der Erbquote zu berücksichtigen:
§ 1932 BGB sichert dem Ehegatten, der gesetzlicher Erbe wird, die Fortführung seines Lebensumfeldes, wie er es gewohnt war: Neben den Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge) oder neben den Großeltern, erhält der Ehegatte außer seinem Erbteil die zum Haushalt gehörenden Gegenstände, sofern sie nicht Zubehör des Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als so genannten "Voraus". Dies ist ein gesetzliches Vermächtnis. Der überlebende Ehegatte hat damit einen Anspruch auf diese Gegenstände gegen die Erbengemeinschaft.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abkömmlinge
Berliner Testament
Eheaufhebung
Enterbung
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbschaft
Erbvertrag
Ehe
Gemeinschaftliches Testament
Güterstand
Hausrat
Pflichtteil
Scheidung
Testament
Universalsukzession
Vermächtnis
Zugewinnausgleich
Ratgeber:
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 1371 BGB
§ 1931 BGB