Besitzer von Erbschaftsgegenständen, die dieser aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat.
Der Begriff ist in § 2018 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert.
Erbschaftsbesitzer ist nur, wer sich auf ein (vermeintliches) Erbrecht beruft.
Unerheblich ist dabei, ob der Besitzer bei Erlangung des Besitzes tatsächlich
glaubte, Erbe zu sein (Gutgläubigkeit) oder nicht (Bösgläubigkeit)
Erbschaftsbesitzer ist beispielsweise:
Auch ein Miterbe kann Erbschaftsbesitzer sein, wenn er sich ein weiter gehendes Erbrecht anmaßt, als ihm zusteht.
Dem Erbschaftsbesitzer stehen solche Personen gleich, die von einem Erbschaftsbesitzer die Erbschaft durch Vertrag erworben haben (§ 2030 BGB).
Wer Besitz an einen Erbgegenstand erlangt, ohne sich auf ein Erbrecht zu berufen, ist kein Erbschaftsbesitzer (z. B. Dieb, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter).
Der tatsächliche Erbe hat gegen den Erbschaftsbesitzer einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Erbschaftsbesitzer aus der Erbschaft erlangt hat.
Vom Herausgabeanspruch wird auch das mit Mitteln der Erbschaft erlangte Surrogat (Ersatz) umfasst, beispielsweise ein Auto, das mit Geld aus der Erbschaft gekauft wurde.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Testamenten
Anspruch
Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbe
Erbengemeinschaft
Erbrecht
Erbschaft
Erbschaftskauf
Erbunwürdigkeit
Nachlasspflegschaft
Nachlassverwaltung
Testamentsverwalter
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2018 BGB
§ 2030 BGB