Kaufvertrag über die angefallene Erbschaft.
Der Erbschaftskauf ist in den Paragrafen 2371 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Durch den Erbschaftskauf verpflichtet sich der Erbe, die ihm angefallene Erbschaft
gegen Zahlung eines Geldbetrages an einen anderen zu übertragen.
Möglich ist dabei auch, dass ein Miterbe seinen Erbteil verkauft (Erbteilskauf,
§ 2033 Absatz 1 BGB).
Der Erbschaftskauf ist erst nach dem Erbfall möglich.
Ein Vertrag über eine Erbschaft, der noch vor dem Erbfall abgeschlossen wird,
ist nichtig (§ 311b Absatz 4 BGB).
Zulässig sind aber Verträge zwischen künftigen gesetzlichen Erben über ihre
gesetzlichen Erbteile (Erbauseinandersetzungsvertrag, § 311b Absatz 5
BGB).
Trotz Abschluss des Erbschaftskaufvertrages bleibt der Verkäufer Erbe.
Dem Käufer steht nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben auf
Herausgabe der einzelnen Nachlassgegenstände und der erlangen Surrogate
zu (§ 2374 BGB).
Der Erbe überlässt dem Käufer zusammen mit der Erbschaft auch die
Abwicklung des Nachlasses, insbesondere die Erfüllung der Verbindlichkeiten.
Der Erbschaftskauf ist ein Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB, weist jedoch einige Besonderheiten auf.
Die Vorschriften über den Erbschaftskauf gelten entsprechend für einen Erbschaftsweiterverkauf oder die Erbschaftsschenkung.
Ganz persönliche Gegenstände wie Familienbilder oder Dokumente sind beim Abschluss eines Erbschaftskaufvertrages in der Regel nicht mitverkauft.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auseinandersetzung
Erbe
Erbengemeinschaft
Erbrecht
Erbschaft
Erbvertrag
Formvorschriften
Gesamtschuld
Gewährleistung
Kaufvertrag
Nachlassverbindlichkeiten
Notar
Pflichtteil
Rechtsmangel
Regress
Sachmangel
Vermächtnis
Ratgeber:
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2033 BGB
§ 2371 BGB