Vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestellte amtliche Urkunde über den Umfang des Erbrechts des Erbscheinsinhabers.
Die Erteilung des Erbscheins und seine Wirkungen ergeben sich aus den Paragrafen 2353 bis 2370 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Erbschein ist beim Nachlassgericht zu beantragen.
Antragsteller können sein:
Der Antragsteller muss die Tatsachen, die das behauptete Erbrecht begründen, angeben (Einzelheiten in §§ 2354, 2355 BGB).
Das Gericht ermittelt von Amts wegen (Freiwillige Gerichtsbarkeit) den oder
die Erben.
Nur wenn es die erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, erteilt
es den Erbschein.
Ist das Nachlassgericht der Ansicht, dass die Voraussetzungen eines Erbscheins
nicht vorliegen, so weist es den Antrag in einem Beschluss zurück.
Gegen diesen Beschluss ist als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.
Der Erbschein beinhaltet:
Vom Wesen her ähnelt der Erbschein einem Grundbucheintrag.
Er dient der Beweiserleichterung und der Sicherheit im Rechtsverkehr.
Solange der Erbschein in Kraft ist, kann daher ein Dritter gutgläubig
vom Erbscheininhaber einen Nachlassgegenstand oder ein Recht an einem solchen
Gegenstand erwerben.
Für den gutgläubigen Erwerb ist nicht erforderlich, dass der Erbschein dem Dritten
vorgelegt wurde oder dass ihm dessen Erteilung bekannt war.
Nur wenn der Dritte positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Erbscheins hatte,
ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
Stellt sich heraus, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, muss das Nachlassgericht
ihn von Amts wegen einziehen (§ 2361 Absatz 1 Satz 1 BGB) oder
für kraftlos erklären (§ 2361 Absatz 2 BGB).
Unrichtigkeit liegt bereits vor, wenn der Erbschein nach Überzeugung des
Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erteilt werden dürfte.
Der wirkliche Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht (§ 2362 Absatz 1 BGB).
Arten von Erbscheinen:
Die Kosten für den Erbschein richten sich nach der Höhe des Erbes (§§ 107, 32 Kostenordnung, KostO)
Vor allem Banken verlangen zum Nachweise der Erbenstellung einen Erbschein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschluss
Beschwerde
Erbe
Erbengemeinschaft
Erbfolge
Erbrecht
Erbschaft
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Gutgläubiger Erwerb
Grundbuch
Nachlassgericht
Nachlassverwaltung
Postmortale Vollmacht
Testamentsvollstrecker
Ratgeber:
Erbvertrag
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2353 BGB