Ausschluss eines Erben aus der Erbfolge wegen schwerwiegender Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
Die Erbunwürdigkeit ist in den Paragrafen 2339 bis 2345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Grundsätzlich wird Erbe, wer nach der gewillkürten oder gesetzlichen
Erbfolge dazu berufen ist und die Erbschaft nicht ausschlägt.
§ 2339 BGB bezeichnet jedoch abschließend drei Gründe,
die einer Erbenstellung entgegenstehen.
Erbunwürdig ist,
Erbunwürdigkeit tritt nicht Kraft Gesetzes ein.
Sie ist durch Anfechtung der Erbschaft durch einen Nachberechtigten gerichtlich
geltend zu machen (§ 2340 Absatz 1 BGB).
Anfechten darf jeder, dem der Ausschluss des Erbunwürdigen zu Gute kommt
(§ 2341 BGB).
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist, beginnend mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes, und nicht vor dem Anfall der Erbschaft erfolgen.
Die Erbunwürdigkeit wird vom Nachlassgericht durch Urteil festgestellt.
Die Erbschaft gilt fällt dann rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls
(Tod des Erblassers) als nicht erfolgt und fällt gleichzeitig dem Nächstberufenen
zu.
Die Tatsachen, die zu einer Erbunwürdigkeit, gelten gemäß § 2345 BGB entsprechend für Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte (Vermächtnisunwürdigkeit, Pflichtteilsunwürdigkeit).
Die Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erblasser selbst dem Erbunwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Testamenten
Anfechtung von Willenserklärungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Drohung
Enterbung
Erbe
Erbfolge
Erbrecht
Nachlassgericht
Pflichtteil
Testament
Tötung eines Menschen
Urkunde
Urkundenfälschung
Vermächtnis
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2339 BGB