Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers.
Es wird zwischen einseitigen und zweiseitigen Erbverträgen unterschieden:
Der Inhalt des Erbvertrages kann eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage sein.
Trotz des Abschluss eines Erbvertrages ist der Erblasser zu seinen Lebzeiten
nicht gehindert, über sein Vermögen zu verfügen, zum Beispiel
Schenkungen vorzunehmen.
Der Erbe hat aber nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit, einen Bereicherungsanspruch
gegen den Beschenkten geltend zu machen.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Erblassers die Schenkung in den
Erben beeinträchtigender Absicht vorgenommen hat. Diese ist gegeben, wenn
der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse hatte.
Anders als das Gemeinschaftliche Testament oder das Berliner Testament kann
ein Erbvertrag zwischen allen natürlichen Personen geschlossen werden,
es können auch mehr als zwei Personen beteiligt sein.
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Erbvertrages ist die unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien, es sei denn es handelt sich
um Eheleute oder Verlobte.
Der Erbvertrag bedarf zudem der notariellen Beurkundung.
Der Erblasser kann sich wie folgt von dem Erbvertrag lösen:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berliner Testament
Erbschaftskauf
Gemeinschaftliches Testament
Pflichtteil
Stiftung von Todes wegen
Testament
Vermächtnis
Ratgeber:
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 1941 BGB
§§ 2274 - 2300a BGB