Erfüllung - auch als Tilgung oder Leistungserfolg bezeichnet - liegt vor, wenn die je nach Vertragstyp geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt, das heißt vollständig erbracht wird. Die Leistung kann auch an einen Dritten bewirkt werden, wenn dieser vom Gläubiger dazu ermächtigt wurde oder ihm aus der Forderung ein Nießbrauchs- oder Pfandrecht zusteht.
Beim Kaufvertrag beispielsweise liegt Erfüllung vor, wenn der Verkäufer den gekauften Gegenstand an den Käufer übereignet und der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis gezahlt hat.
Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ersetzungsbefugnis
Leistung an Erfüllungs Statt
Leistung erfüllungshalber
Norm:
§ 362 BGB