Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sind und diesem bei der Erfüllung seiner Pflichten helfen.
Unerheblich ist dabei das zwischen dem Schuldner und dem Erfüllungsgehilfen bestehende Rechtsverhältnis, entscheidend ist allein die tatsächliche Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit.
Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe ein Angestellter des Schuldners ist oder dessen Weisungen unterliegt.
Selbst wenn dem Erfüllungsgehilfen die Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Tätigkeit gar nicht bewusst ist, ändert dies nichts an seiner rechtlichen Einordnung.
Die Rechtsfolge der Einstufung einer Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe ist, dass neben der Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen auch der Schuldner für einen durch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden unter folgenden Voraussetzungen haftet:
Bei der zwischen dem Schuldner und dem Geschädigten erforderlichen Schuldverbindung kann es sich sowohl um ein gesetzliches als auch ein vertragliches Schuldverhältnis handeln.
Der Erfüllungsgehilfe kann jede dem Schuldner obliegende Verbindlichkeit erfüllen: Es kann sich also hierbei sowohl um eine Hauptleistungspflicht, als auch eine Nebenleistungspflicht, Schutzpflicht, etc. handeln.
Ergebnis für den Schuldner: Er haftet für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Hauptleistungspflichten
Norm:
§ 278 BGB