Rechtsbehelf, der gegen Beschlüsse Verfügungen eines beauftragten
oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugelassen
ist.
Er ist in § 573 der Zivilprozessordnung (ZPO) für den Zivilprozess
und in § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung für den Verwaltungsprozess
geregelt.
Wird gegen eine Entscheidung eine Erinnerung eingelegt, wird die angegriffene Entscheidung im selben Rechtszug durch dasselbe Gericht nachgeprüft wird.
Die Erinnerung ist nur zulässig, wenn sie sich gegen eine Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder eines Urkundsbeamten richtet.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen.
Die Erinnerung nach §573 ZPO oder § 151 VwGO darf nur innerhalb von
zwei Wochen nach der anzufechtenden Entscheidung (Notfrist) eingelegt werden.
Deshalb ist sie richtigerweise als "befristete Erinnerung" zu bezeichnen.
Das Gesetz sieht in weiteren Fällen spezielle Erinnerungen als Rechtsbehelf vor, die sich zum Teil auch gegen Entscheidungen anderer Personenkreise richten können und an keine Fristen gebunden sind:
Die Erinnerung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung fehlerhaft ist.
Für die Erinnerung besteht gemäß §§ 78 Absatz 3 ZPO, §13 RPflG kein Anwaltszwang.
Im Erinnerungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschluss
Beschwerde
Gerichtskosten
Klauselerinnerung
Kostenfestsetzungsverfahren
Notfrist
Rechtsbehelf
Rechtspflegererinnerung
Sofortige Beschwerde
Urkundsbeamter
Vollstreckungserinnerung
Norm:
§ 133 FGO
§ 178 SGG
§ 151 VwGO
§ 573 ZPO