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Erkenntnisverfahren

Das Erkenntnisverfahren ist ein Teil des gerichtlichen Verfahrens.

Das gerichtliche Verfahren unterteilt sich in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren (Zwangsvollstreckung). Das Erkenntnisverfahren kommt in der Regel nur in Gang, wenn eine Klage erhoben wurde (der im Zivilrecht einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen wurde). Im Erkenntnisverfahren wird über den Rechtsstreit in der Sache selbst entschieden. Es dient der Titelerlangung (Urteil).

Das Erkenntnisverfahren ist vom Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden. Letzteres kann sich an das Erkenntnisverfahren anschließen, wenn die unterlegene Partei die Urteilsforderungen nicht erfüllt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Urteile/ vollstreckungsfähige


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