Zwangsmittel im Strafverfahren.
Erkennungsdienstliche Behandlungen sind insbesondere:
Der Beschuldigte hat diese erkennungsdienstlichen Behandlungen auch gegen seinen Willen zu dulden, wenn sie für die Zwecke des Strafverfahrens bzw. des Erkennungsdienstes notwendig sind. Unmittelbarer Zwang ist zulässig.
Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen jedoch auch vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene (also nicht der Beschuldigte) verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschuldigter
Norm:
§ 81 b StPO
§ 163 b Abs. 1 S. 3 StPO
§ 163 b Abs. 2 S. 2 StPO
§ 86 StVollzG
§ 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylVfG
§ §41, 41 a AuslG
§ 24 BGSG
§ 6 Abs. 3 S. 3 PassG