Ein Arbeitnehmer hat bei Erkrankung seines Kindes unter bestimmten Voraussetzungen
einen Anspruch auf bezahlte Freistellung.
Der Anspruch richtet sich gegen die gesetzliche Krankenversicherung. Das Krankengeld
ist aber Lohnersatz, das heißt es wird nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt
sondern an dessen Stelle gezahlt.
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf dabei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer unbezahlt von dessen Arbeitspflicht
freistellen.
Folgende Voraussetzungen müssen jedoch gegeben sein:
Der Anspruch besteht für jedes Kind höchstens für 10 Tage im Jahr. Bei Alleinerziehenden erhöht sich dieser Anspruch jedoch auf 20 Tage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch jedoch auf 25 (bei Alleinerziehenden 50) Arbeitstage jährlich begrenzt.
Siehe hierzu auch:
Norm:
§ 45 SGB V