Schuldrechtlicher Vertrag, in dem der Gläubiger dem Schuldner eine Schuld
erlässt.
Die Vertragsform ist in § 397 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) ausdrücklich geregelt.
Er ist von dem ursprünglichen Schuldverhältnis, aus dem eine eventuelle
Schuld bestanden hat, unabhängig.
Der Erlass führt nur zum Erlöschen der Forderung.
Soll das ursprüngliche Schuldverhältnis, also die gesamte Rechtsbeziehung
zwischen den Parteien, aufgehoben werden, bedarf es dagegen eines vom Erlass
zu unterscheidenden Aufhebungsvertrags.
In jedem Fall bedarf es eines Vertrages, ein einseitiger Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen sieht das Gesetz nicht vor.
Bestimmte Schulden, die im öffentlichen Interesse bestehen, dürfen nicht erlassen werden, beispielsweise:
Sonderfall des Erlasses ist das negative Schuldanerkenntnis (§ 397 Absatz 2 BGB), durch das die Vertragsparteien erklären, dass eine bestimmte Schuld nicht besteht. Es ist vom positiven Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) zu unterscheiden.
Der Erlass bedarf keiner bestimmten Form. Daraus ergibt sich aber auch die Gefahr, dass der Schuldner aus einem bestimmten Verhalten Gläubigers auf dessen Angebot zum Erlass schließen darf. So kann etwa im Mietrecht die Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter trotz bestehender Mängel unter Umständen als Angebot zum Erlass etwaiger Schadensersatzforderungen gesehen werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufhebungsvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gläubiger
Schuld
Schuldanerkenntnis
Schuldner
Schuldrecht
Schuldverhältnis
Norm:
§ 397 BGB