Erledigung der Hauptsache
1. Zivilprozessrecht:
Als erledigt gilt der Rechtsstreit, wenn die Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit
gegenstandslos wird, beispielsweise nach Erhebung der Klage die geforderte Summe
bezahlt ist oder die Sache herausgegeben wurde. Mit dem Eintritt des erledigenden
Ereignisses ist die Klage unzulässig oder unbegründet geworden und kann
daher vom Kläger nicht mehr erfolgreich mit dem ursprünglichen Ziel fortgeführt
werden. Will er vereiden, dass er deswegen die Klage verliert und die Kosten
des Gerichtsverfahrens zu tragen hat, muss er die Erledigung der Hauptsache
erklären.
Die Parteien haben drei Möglichkeiten, auf ein erledigendes Ereignis zu
reagieren:
- Der Kläger verfolgt den ursprünglichen Antrag weiter. Dann verliert
er den Prozess.
- Einseitige Erledigungserklärung:
Der Kläger erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
und der Beklagte schließt sich dieser Erklärung nicht an. Die Erklärung
des Klägers ist eine Prozesshandlung und wird als Feststellungsantrag
des Klägers dahin ausgelegt, dass der Rechtsstreit erledigt sei.
Das Gericht prüft in diesem Falle, ob die Erledigung tatsächlich
eingetreten ist und ob die Klage vor Erledigung zulässig und begründet
war. Nur in diesem Fall obsiegt der Kläger am Ende (enger Erledigungsbegriff).
Das Gericht entscheidet durch Urteil.
- Beidseitige oder übereinstimmende Erledigungserklärung:
Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers
an, endet die Rechtshängigkeit. Dies führt zu einer Unzulässigkeit
einer neuen Klage bezüglich des gleichen Streitgegenstandes auf Grund
der Parteierklärungen.
Es erfolgt keine Prüfung des Gerichts, ob tatsächlich eine Erledigung
eingetreten ist.
Es ergeht lediglich eine Kostenentscheidung durch Beschluss des Gerichts,
die sich nach der bisherigen Lage des Verfahrens orientiert (§ 91a ZPO).
2. Verwaltungsprozessrecht:
Wie im Zivilprozess wird zwischen der übereinstimmenden Erledigungserklärung
der Parteien und der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers
unterschieden:
- Übereinstimmende Erledigungserklärung:
Wie im Zivilprozess kommt es hier nicht darauf an, ob sich der Rechtsstreit
tatsächlich erledigt hat. Entscheidend für die Erledigung der Hauptsache
sind allein die Erledigungserklärungen.
Das Gericht entscheidet lediglich noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits
(§ 161 Absatz 2 VwGO).
- Einseitige Erledigungserklärung:
Es kommt nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung lediglich
darauf an, ob tatsächlich ein Ereignis vorliegt, dass den Rechtsstreit
erledigt hat. Die frühere Begründetheit der Klage ist - anders als
im Zivilrecht - grundsätzlich ohne Belang (weiter Erledigungsbegriff).
Nur wenn der Beklagte ein besonderes Feststellungsinteresse dahingehend hat,
wird hiervon eine Ausnahme gemacht (§ 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO analog).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Erledigung eines Verwaltungsaktes
Ermessen
Fortsetzungsfeststellungsklage
Rechtshängigkeit/ Verwaltungsprozess
Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Verpflichtungsklage
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess
Norm:
§ 91a ZPO
§ 264 ZPO
§ 113 VwGO
§ 161 VwGO
§ 173 VwGO
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