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Erledigung der Hauptsache

1. Zivilprozessrecht:
Als erledigt gilt der Rechtsstreit, wenn die Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit gegenstandslos wird, beispielsweise nach Erhebung der Klage die geforderte Summe bezahlt ist oder die Sache herausgegeben wurde. Mit dem Eintritt des erledigenden Ereignisses ist die Klage unzulässig oder unbegründet geworden und kann daher vom Kläger nicht mehr erfolgreich mit dem ursprünglichen Ziel fortgeführt werden. Will er vereiden, dass er deswegen die Klage verliert und die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat, muss er die Erledigung der Hauptsache erklären.

Die Parteien haben drei Möglichkeiten, auf ein erledigendes Ereignis zu reagieren:

2. Verwaltungsprozessrecht:
Wie im Zivilprozess wird zwischen der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien und der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers unterschieden:

 

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anfechtungsklage
Erledigung eines Verwaltungsaktes
Ermessen
Fortsetzungsfeststellungsklage
Rechtshängigkeit/ Verwaltungsprozess
Rechtshängigkeit/ Zivilprozess
Verpflichtungsklage
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess

Norm:
§ 91a ZPO
§ 264 ZPO
§ 113 VwGO
§ 161 VwGO
§ 173 VwGO


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