Erledigung eines Verwaltungsaktes
Nachträglicher Wegfall der von einem Verwaltungsakt ausgehenden rechtlichen
oder sachlichen Beschwer.
Erledigt hat sich der Verwaltungsakt, wenn eine Aufhebung unsinnig ist.
Beispiele für die Erledigung eines Verwaltungsaktes sind:
- die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Rücknahme oder Widerruf)
- der Zeitablauf bei Verwaltungsakten mit zeitlich begrenzter Regelung (z.
B. bei Regelung der Wehrdienstzeit)
- der Wegfall des Regelungsobjektes (z. B. Aufgabe der Gastwirtschaft, für
die eine Erlaubnis entzogen wurde)
- der Erlass eines neuen Verwaltungsaktes, durch den der betroffene Verwaltungsakt
inhaltlich überholt wird (z. B. bei Erlass der zunächst abgelehnten
Genehmigung)
- die Änderung der Sach- und Rechtslage, wenn der der Verwaltungsakt
dadurch gegenstandslos geworden ist
- der Vollzug des Verwaltungsaktes, wenn dieser nicht mehr rückgängig
gemacht werden kann (z. B. bei Anwendung unmittelbaren Zwangs)
Nach § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein erledigter
Verwaltungsakt unwirksam.
Tritt die Erledigung während einer laufenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
ein, müsste die anschließende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis
als unzulässig abgewiesen werden. Auch wenn der Kläger die Klage zurücknimmt,
hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ihm stehen jedoch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diese
für ihn nachteilige Entscheidung abzuwenden:
- Er erklärt die Erledigung der Hauptsache, der sich der Beklagte anschließt
(beidseitige Erledigungserklärung).
- Er erklärt nur einseitig die Erledigung und der Beklagte verweigert
die Zustimmung. Damit wird die Klage in einem gewohnheitsrechtlich anerkannten
Erledigungsrechtsstreit fortgesetzt. Das Gericht stellt dann fest, ob sich
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
- Er stellt die Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Dann stellt
das Gericht fest, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war bzw.
der Kläger auf den begehrten Verwaltungsakt einen Anspruch hatte. Hierzu
bedarf er jedoch eines besonderen Interesses an der Feststellung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erledigung der Hauptsache
Fortsetzungsfeststellungsklage
Verwaltungsakt
Norm:
§ 43 VwVfG
§ 113 VwGO
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