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Erledigung eines Verwaltungsaktes

Nachträglicher Wegfall der von einem Verwaltungsakt ausgehenden rechtlichen oder sachlichen Beschwer.
Erledigt hat sich der Verwaltungsakt, wenn eine Aufhebung unsinnig ist.

Beispiele für die Erledigung eines Verwaltungsaktes sind:

Nach § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist ein erledigter Verwaltungsakt unwirksam.

Tritt die Erledigung während einer laufenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein, müsste die anschließende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen werden. Auch wenn der Kläger die Klage zurücknimmt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ihm stehen jedoch verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, diese für ihn nachteilige Entscheidung abzuwenden:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Erledigung der Hauptsache
Fortsetzungsfeststellungsklage
Verwaltungsakt

Norm:
§ 43 VwVfG
§ 113 VwGO


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