Ermessen ist ein Entscheidungsspielraum, der einer Behörde (oder einem Gericht) gesetzlich gewährt wird.
Bei Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen kann die vom Gesetz gewählte Rechtsfolge:
Ist den Behörden durch eine bestimmte Ermächtigungsgrundlage ein Ermessenspielraum eingeräumt worden, so haben sie diesen bei der Anwendung der Norm auf den konkreten Fall pflichtgemäß auszufüllen.
Unterschieden wird bei verwaltungsrechtlichen Vorschriften zwischen zwei Ermessensformen:
Ist einer Behörde beim Vorliegen bestimmter Umstände ein Erschließungsermessen eingeräumt, so darf sie selbst pflichtgemäß entscheiden, ob sie überhaupt tätig wird. Häufiger ist der Fall, dass bei Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der Behörde nicht ein bestimmtes Verhalten auferlegt wird, sondern Ihr gesetzlich mehrere in Betracht kommende Handlungsalternativen an die Hand gegeben werden, aus denen sie wählen darf (Auswahlermessen).
Eine gewisse Einschränkung bei der Ausübung des Ermessens erfährt die Behörde jedoch nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung. Danach kann die Behörde nicht willkürlich von ihrer eigenen oder der sonst allgemein von den Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes bisher in vergleichbaren Fällen eingehaltenen Praxis abweichen. Anders ist es jedoch, wenn eine Änderung dieser Praxis der Sache nach geboten ist.
Folgende Ermessensfehler können der Behörde unterlaufen:
Ermessensentscheidungen einer Behörde sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar.
Gerichtlich darf die Ausübung des Ermessens nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Durch die Verwaltungsgerichte nachzuprüfen ist also nur, ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob die Behörde die Grenzen des Ermessen nicht überschritten hat.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 40 VwVfG
§ 114 VwGO