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Ermittlungsverfahren

Vorverfahren, in dem ent- und belastende Tatsachen von der Staatsanwaltschaft zusammengetragen werden.

Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin des Ermittlungsverfahrens", das bedeutet ihr obliegt dessen Leitung. Die Staatsanwaltschaft beendet das Ermittlungsverfahren entweder durch die:

Die Staatsanwaltschaft hat während des Ermittlungsverfahrens umfangreiche Kompetenzen, wie beispielsweise:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft
Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Zeugenvernehmung

Norm:
§§ 160 - 169 a StPO


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