Vorverfahren, in dem ent- und belastende Tatsachen von der Staatsanwaltschaft zusammengetragen werden.
Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin des Ermittlungsverfahrens", das bedeutet ihr obliegt dessen Leitung. Die Staatsanwaltschaft beendet das Ermittlungsverfahren entweder durch die:
Die Staatsanwaltschaft hat während des Ermittlungsverfahrens umfangreiche Kompetenzen, wie beispielsweise:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft
Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Zeugenvernehmung
Norm:
§§ 160 - 169 a StPO