Person, die nur Erbe wird, wenn ein anderer Erbe vor oder nach dem Tod des Erblassers als Erbe ausfällt.
Ersatzerben werden aufgrund einer Verfügung von Todes wegen bestimmt.
Die Möglichkeit ergibt sich aus den Paragrafen 2096 bis 2099 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Durch den Einsatz eines Ersatzerben trifft der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag Vorkehrungen für den Fall, dass der eigentlich gewünschte Erbe kein Erbe wird, beispielsweise weil:
Der Erblasser kann auch mehrere Ersatzerben nacheinander oder nebeneinander einsetzen.
Mit dem Wegfall des ersten Erben wird der Ersatzerbe unmittelbar Erbe des Erblassers.
Dadurch unterscheidet er sich vom Nacherben, der erst erbt, nachdem das Vermögen
des Erblassers zunächst dem Vorerben zugefallen war.
Ist durch Auslegung des letzten Willens nicht zu klären, ob der Erblasser eine Ersatzerbschaft oder eine Nacherbschaft wollte, so ist im Zweifel eine Ersatzerbschaft anzunehmen (§ 2102 Absatz 2 BGB).
Wird jemand als Nacherbe eingesetzt, so ist darin auch die Einsetzung als Ersatzerben zu sehen, wenn der Vorerbe vorzeitig ausfällt (§ 2102 Absatz 1 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbe
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbschaft
Erbschein
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Nacherbe
Testament
Vorerbe
Ratgeber:
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2096 BGB