Die Ersatzzustellung ist eine Sonderform der Zustellung eines Schriftstücks.
Im Zivilrecht gibt es drei Formen der Ersatzzustellung:
Ist es nicht möglich, ein Schriftstück dem Berechtigten in seiner Wohnung oder seinen Geschäftsräumen zuzustellen, kann es ersatzweise an eine in der Wohnung oder den Geschäftsräumen angetroffenen Person zugestellt werden. Dazu zählen:
Wird in den Räumlichkeiten dagegen niemand angetroffen, kann bei privatrechtlichen Zustellungen eine Zustellung durch Einlegen in einem zur Wohnung oder Geschäftsraum des Adressaten gehörenden Briefkasten erfolgen.
Ist auch dies nicht möglich oder handelt es sich um eine bundesverwaltungsrechtliche Angelegenheit, kann das Schriftstück niedergelegt werden. Dies bedeutet, dass das Schreiben im Zivilrecht auf der Poststelle oder am Amtsgericht, im Verwaltlungsrecht bei der Gemeinde oder Polizeibehörde maximal drei Monate verwahrt wird. Der Adressaten ist durch Anheften einer schriftlichen Nachricht an dessen Wohnungstür darüber zu informieren. Von diesem Zeitpunkt an gilt das Schriftstück als zugestellt.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 178 ZPO
§ 180 ZPO
§ 181 ZPO
§ 11 VwZG