Unselbstständiges Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Handlung Duldung und Unterlassung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, wenn ein Zwangsgeld nicht eingebracht werden kann.
Zur Durchsetzung einer durch Verwaltungsakt geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung steht der Verwaltung der Verwaltungszwang zur Verfügung.
Neben der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang stellt dabei das Zwangsgeld ein mögliches Zwangsmittel dar.
Bleibt die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erfolglos, kann zur Durchsetzung
das Beugemittel der Ersatzzwangshaft eingesetzt werden.
Die Ersatzzwangshaft ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär
(nachrangig).
Die Vollstreckungsbehörde muss die Anordnung der Ersatzzwanghaft bei dem
zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.
Sie darf nur gerichtlich angeordnet werden.
Zur Anordnung muss gleichzeitig:
Die Ersatzzwangshaft ist von der Zwangshaft im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zu unterscheiden die zur Durchsetzung nicht vertretbarer Handlungen in der Zwangsvollstreckung möglich ist (§§ 888, 901 ZPO).
Die Ersatzzwangshaft kann für die Dauer von drei Tagen bis zu zwei Wochen angeordnet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ersatzvornahme
Sofortvollzug
Unmittelbarer Zwang
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszwang
Vollstreckungsbehörde
Zwangsgeld
Zwangsmittel
Norm:
§ 16 VwVG
§ 334 AO