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Ersitzung

Als Ersitzung bezeichnet man den gesetzlichen Eigentumserwerb durch Zeitablauf.

Hat jemand eine bewegliche Sache gutgläubig zehn Jahre lang in Eigenbesitz, kann er Eigentum an der Sache erwerben, das heißt der Ersitzende muss die Sache als ihm gehörend besessen haben und darf nicht gewusst haben, dass ihm das Eigentum an der Sache nicht zusteht (zum Beispiel: vermeintliches Geschenk).

Der bisherige Eigentümer hat gegen den Ersitzenden keinen Anspruch auf Herausgabe der Sache, da die Ersitzung einen rechtlichen Grund für den Eigentumserwerb darstellt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Eigentum

Norm:
§ 937 BGB


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