Arbeitnehmervertretung in Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die innerhalb der Europäischen Union (EU) grenzüberschreitend tätig sind.
Ein Europäischer Betriebsrat, kurz EBR, dient der Unterrichtung und der
Anhörung der Arbeitnehmer zu Unternehmensfragen.
Mitbestimmungsrechte sind für den EBR - im Unterschied zu "nationalen"
Betriebsräten - nicht vorgesehen.
Die Schaffung der Institution geht auf die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 94/45/EG vom 22. September 1994 zurück, die durch das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) vom 28. Oktober 1996 in Deutschland umgesetzt wurde.
Die Einrichtung eines EBR ist nur für gemeinschaftsweit operierende Unternehmen
oder Unternehmensgruppen vorgesehen.
Um ein gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen handelt es sich, wenn darin
mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen mindestens jeweils
150 in zwei Mitgliedsstaaten der EU arbeiten.
Grundsätzlich soll eine grenzübergreifende Information und Anhörung
der Arbeitnehmer durch eine freiwillige Vereinbarung mit der zentralen Unternehmensleitung
sichergestellt werden.
Dazu können Arbeitnehmer oder deren Vertreter (Betriebsräte) einen
schriftlichen Antrag bei der zentralen Unternehmensleitung stellen. Er muss
von mindestens 100 Arbeitnehmern oder deren Vertretern unterzeichnet sein, die
in mindestens zwei verschiedenen EU-Staaten beschäftigt sind.
Können sich Arbeitnehmervertreter und zentrale Unternehmensleitung nicht
einigen, wird kraft Gesetzes ein EBR errichtet.
Das ist konkret der Fall wenn
Für die Ausgestaltung des EBR haben Arbeitnehmervertreter und Unternehmensleitung
weitgehend freie Hand.
Wird der EBR ohne Vereinbarung kraft Gesetz gebildet, besteht er aus bis zu
30 Arbeitnehmern. Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe
einen Standort betreibt, wird mindestens ein Vertreter durch den örtlichen
Betriebsrat (bei mehreren Standorten in einem Land durch den Gesamtbetriebsrat)
für 4 Jahre in den EBR gewählt. Soweit mehr als neun Mitglieder aufgenommen
werden, bestimmen diese aus ihrer Mitte einen dreiköpfigen Ausschuss. Ihm
obliegt dann die laufende Geschäftsführung des EBR. Die Mitglieder des
Ausschusses sollen in verschiedenen Staaten der EU beschäftigt sein.
Die zentrale Unternehmensleitung muss den EBR zumindest einmal jährlich über die Geschäftsentwicklung und die Perspektiven des Unternehmens unterrichten und ihn dazu auch anzuhören. Die dafür erforderlichen Unterlagen sind dem EBR zur Verfügung zu stellen. Der EBR gibt die Informationen an die von ihm vertretenen Arbeitnehmer weiter.
Ein örtlicher Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Auskünfte verlangen, die er zur Beurteilung der Frage benötigt, ob die Voraussetzung für die Errichtung eines EBR vorliegen (§ 5 EBRG). Dafür muss jedoch zumindest eine gewisse tatsächliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Voraussetzungen des EBRG erfüllt sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.03.2001, Aktenzeichen: C62/99; Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.03.2004, Aktenzeichen: 1 ABR 61/01).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsrecht
Betrieb
Betriebsrat
Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
Europäischer Gerichtshof
Europäischer Wirtschaftsraum
Gesamtbetriebsrat
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Personalrat
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG-RiL)
Norm:
§ 1 EBRG