Europäischer Rechtsanwalt
Seit dem Jahr 2000 können auch Rechtsanwälte aus anderen Staaten
der Europäischen Union (EU) in Deutschland tätig werden.
Voraussetzungen hiefür sind, dass der Rechtsanwalt:
- unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftslandes auftritt
- in der deutschen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist
- bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer
Rechtsanwalt eingetragen ist
Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die
Landesjustizverwaltung. Die Aufsicht wird von den Rechtsanwaltskammern durchgeführt.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann auf drei Wegen erreicht werden:
- War der niedergelassene europäische Rechtsanwalt mindestens drei Jahre
in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen und europäischen Rechts tätig,
wird er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Tätigkeit muss ununterbrochen
ausgeübt worden sein beziehungsweise darf nur auf Grund von Ereignissen
des täglichen Lebens (Krankheit, Urlaub) bis zu einer Dauer von drei
Wochen unterbrochen worden sein. Bei Unterbrechungen, die diesen Zeitraum
überschreiten, entscheidet die Landesjustizverwaltung im Einzelfall.
- War der niedergelassene europäische Rechtsanwalt während seiner
mindestens dreijährigen Tätigkeit in Deutschland nur für kürzere
Zeit im deutschen Recht tätig, erfolgt die Zulassung durch Einzelfallentscheidung
der Landesjustizverwaltung. In die Entscheidung einbezogen werden auch Fortbildungsveranstaltungen,
die der Anwalt besucht hat. Zusätzlich wird der Kenntnisstand des Anwalts
in einem Gespräch überprüft.
- Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU, der die Berechtigung
zur Ausübung einer europäischen Rechtsanwaltstätigkeit erworben
hat, kann bei den Justizprüfungsämtern der Länder eine so genannte
Eignungsprüfung ablegen. Mit dem erfolgreichem Bestehen der Prüfung,
die wiederholt werden kann, ist der Jurist berechtigt zur deutschen Rechtsanwaltschaft
zugelassen zu werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Rechtsanwaltshaftung
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Rechtsanwaltszwang
Norm:
§ 4 BRAO
§ 1 EuRAG
Antwort zum Thema: ""Anwaltshaftung"" direkt vom
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