Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Es wird umgangssprachlich auch als Europarecht bezeichnet.
Unterschieden wird zwischen primärem und sekundärem Gemeinschaftsrecht.
Das primäre Gemeinschaftsrecht wird durch völkerrechtliche Verträge
zwischen den Mitgliedsstaaten (Ratifizierung) geschaffen. Es umfasst die Gründungsverträge
der Einzelgemeinschaften (EGV) einschließlich der Anhänge und Protokolle sowie
die späteren Ergänzungen und Änderungen dieser Verträge.
Es geht dem sekundären Gemeinschaftsrecht vor.
Sekundäres Gemeinschaftsrecht wird durch die Gemeinschaftsorgane selbst
geschaffen.
Als Handlungsformen stehen der Europäischen Union (EU) gemäß
Artikel 249 EGV zur Verfügung:
Zum Erlass von sekundärem Gemeinschaftsrecht sind das Europäische Parlament und der Europäische Rat gemeinsam, der Europäische Rat allein und die Europäische Kommission berechtigt. Bei Richtlinien und Verordnungen ist der Rat das Hauptrechtsetzungsorgan.
Das Gemeinschaftsrecht geht dem nationalen Recht vor. In den Mitgliedsstaaten darf entgegenstehendes nationales Recht im Einzelfall nicht angewendet werden. Besteht allerdings kein gemeinschaftsrechtlicher Bezug, bleiben die nationale Regelungen anwendbar (Stichwort: Inländerdiskriminierung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
Europäischer Rat
Europäisches Parlament
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft (EG-RiL)
Norm:
Art. 249 EGV