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Exkulpation

Lateinisch für Entlastung.
Beweis, das eine gesetzlich Vermutung nicht besteht.

Im Gesetz sind für bestimmte Haftungsfragen Vermutungen enthalten, dass eine Person für den Eintritt eines Schadens verantwortlich ist, sie ein Verschulden trifft.
Dabei wird jedoch zumeist die Möglichkeit eingeräumt, die gesetzliche Vermutung mittels Gegenbeweis zu widerlegen.
Das Widerlegen der gesetzlichen Vermutung heißt Exkulpation.

Beispiel: Geschäftsherrn haften grundsätzlich für unerlaubten Handlungen ihrer Verrichtungsgehilfen (§ 831 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Haftpflicht entfällt aber, wenn bei der Auswahl der bestellten Person und bei der Leitung der Geschäftsangelegenheiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet wurde oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, der Geschäftsherr sich also exkulpieren kann.

Exkulpationsregeln gibt es unter anderem auch für die gesetzlich vermutete Haftung:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aufsichtspflicht
Beweislast
Delikt
Fahrzeughalter
Fahrzeugführer
Grundstück
Haftung für Kinder
Halterhaftung
Kausalität
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuld
Tierhalterhaftung
Verschuldenshaftung

Norm:
§ 831 BGB
§ 832 BGB
§ 833 BGB
§ 834 BGB
§ 836 BGB
§ 18 StVG


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