Fehler eines Produkts, der - im Gegensatz zu Konstruktionsfehlern - nur einzelnen
Produkten anhaftet.
Er wird auch Fertigungsfehler oder Produktionsfehler genannt.
Der Fabrikationsfehler entsteht erst bei der Herstellung, also bei der ordnungsgemäßen
und detailgetreuen Nachbildung des Produkts anhand der Konstruktion.
Er besteht nicht bei der gesamten Produktionsserie, sondern nur bei einzelnen
Produkten.
Der Hersteller hat die Fabrikationsverantwortung für das Endprodukt.
Wegen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht muss er unter anderem:
Für Schäden, die aufgrund von Fabrikationsfehlern entstanden sind, kommen gleichzeitig eine Haftung des Herstellers in Betracht:
Für so genannte "Ausreißer" - Fabrikationsfehler, die
trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind - wird mangels Verschulden
nicht nach Deliktsrecht gehaftet.
Jedoch muss bereits das ausgewählte Verfahren auf Fehlerfreiheit zielen.
Wenn aus technologischen Gründen oder wegen sich gelegentlich einschleichender
menschlicher Unzulänglichkeiten Fehler nicht vollkommen ausgeschlossen
werden können, muss der Hersteller eine Fertigungskontrolle vorsehen.
Für einen Schadensersatzanspruch muss der Geschädigte den Fehler und die dadurch entstandene Rechtsgutsverletzung beweisen. Im Falle der deliktischen Haftung werden Pflichtverstoß und Verschulden des Herstellers vermutet, was der Hersteller widerlegen kann. Für nach dem ProdHaftG begründete Ansprüche haftet er verschuldensunabhängig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beweislast
Delikt
Gefährdungshaftung
Instruktionsfehler
Konstruktionsfehler
Produktbeobachtungsfehler
Produkthaftung
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Produzentenhaftung
Verkehrssicherungspflicht
Verschuldenshaftung