Zeitpunkt, von dem an eine geschuldete Leistung gefordert werden kann.
Die Fälligkeit ist von der Erfüllbarkeit zu unterscheiden, die bestimmt, ab wann die Leistung bewirkt werden darf.
Ist die Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann im Schuldrecht der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, Das bestimmt § 271 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Vor Eintritt der Fälligkeit hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht.
Eine Mahnung, die vor Fälligkeit erfolgt ist unwirksam und erlangt auch
nach Eintritt der Fälligkeit keine Wirkung.
Die Fälligkeit ist Voraussetzung für eine Leistungsklage und den Beginn der
Verjährung.
Im Gesetz finden sich zahlreiche besondere gesetzliche Regelungen zur Fälligkeit,
insbesondere im Rahmen der im BGB geregelten Vertragsarten.
Auch außerhalb des Bürgerlichen Rechts sind für bestimmte Ansprüche
Fälligkeiten bestimmt. (z. B. § 220 AO, § 41 SGB I).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erfüllung
Leistungsklage
Schuldrecht
Vorfälligkeitsentschädigung
Norm:
§ 271 BGB