Amtliche Erlaubnis, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf einer öffentlichen Straße berechtigt.
Die Fahrerlaubnis wird häufig auch als Führerschein bezeichnet, was
aber rechtlich nicht korrekt ist.
Der Führerschein ist nur das Dokument, das zum Nachweis der Fahrerlaubnis
ausgestellt wird.
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf
stets einer Fahrerlaubnis.
Lediglich das Führen von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen bis
25 km/h Höchstgeschwindigkeit sowie selbst fahrender Arbeitsmaschinen und
Zugmaschinen mit bis zu 6 km/h sind fahrerlaubnisfrei. Bei Mofas und Krankenfahrstühlen
müssen jedoch ausreichende Kenntnisse über Verkehrsvorschriften und Gefahren
des Straßenverkehrs durch eine Prüfbescheinigung nachgewiesen werden (§5 Fahrerlaubnisverordnung,
FeV).
Die Fahrerlaubnis wird in unterschiedlichen Klassen erteilt:
Die Klassen A bis E werden beim erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt (2 Jahre
Probezeit).
Die Klassen C und D werden nur befristet auf 5 Jahre ausgestellt. Danach ist
eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung zur Verlängerung notwendig.
Zum Führen von Fahrzeugen mit Gefahrgut, Fahrzeugen zur Personenbeföderung (Bus,
Taxi, Behinderten- und Krankentransport), Fahrzeugen mit Sonderwarneinrichtungen
(Blaulicht) und Dienstfahrzeugen von Bund, Ländern und Bundeswehr sind besondere
Fahrerlaubnisse erforderlich.
Die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Erlaubnisbehörde erteilt,
die zum Nachweis einen Führerschein ausstellt.
Nach § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und §§ 7ff. FeV ist die
Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Antragsteller:
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Absatz 4 StVG). Bei Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung kann die Behörde die Vorlage eines ärztlichen oder sachverständigen Gutachtens verlangen (§ 2 Absatz 8 StVG). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass der Betroffene nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 11 Absatz 8 FeV).
Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt:
Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeuges, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (Mofas), beträgt 15 Jahre.
Die genannte Klasseneinteilung gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 1999 und hat die bis dahin geltenden nationalen Führerscheinklassen 1 bis 5 ersetzt. Vor der Gesetzesänderung erteilte Fahrerlaubnisse sind weiterhin wirksam und erlauben das Führen von Kraftfahrzeugen nach den früher geltenden Regelungen (Bestandsschutz). Daran ändert auch ein freiwilliger Umtausch des Führerscheinpapiers nichts. Etwas anderes gilt aber für die Neuerteilung nach Entziehung der Fahrerlaubnis, die stets nach neuem Recht erfolgt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Entziehung der Fahrerlaubnis
Fahrverbot
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Verwaltungsrecht
Zuständigkeit einer Behörde
Ratgeber:
Bußgeldbescheid Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 1 FeV
§ 2 StVG