Zustand eines Fahrzeugführers, in dem er nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs auch bei Auftreten schwieriger Verkehrslagen gewachsen ist.
Die Fahruntüchtigkeit ist Folge eines geistigen oder körperlichen
Mangels und beruht nicht auf mangelnde technische Beherrschung des Fahrzeugs
oder Ungeschicklichkeit des Fahrzeugsführers.
Häufigste Ursache ist der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel (Drogen).
Für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hat die Rechtsprechung feste Grenzwerte festgelegt.
Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe das Fahren im fahruntüchtigen Zustand in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Absatz 2 StGB) oder zumindest die Verhängung eines Fahrverbots (§ 44 Absatz 1 StGB) zur Folge.
Treten im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit keine Ausfallerscheinungen
auf, liegt ab 0,5 Promille BAK zumindest eine "'Ordnungswidrigkeit"
nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) vor.
Sie kann mit Geldbuße bis 1500 Euro und Fahrverbot (§ 25 StVG)
geahndet werden.
Die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde abhängig. Sie kann frühestens nach Ablauf einer vom Gericht festgesetzten Sperrfrist erteilt werden. Häufig (ab 1,5 Promille oder bei Wiederholungstätern) wird die Wiedererteilung von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU oder auch "Idiotentest" genannt) abhängig gemacht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Alkohol am Steuer
Blutprobe
Bußgeldkatalog
Entziehung der Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnis
Ordnungswidrigkeit
Strafrecht
Trunkenheit im Verkehr
Verkehrszentralregister
Ratgeber:
Bußgeldbescheid Teil 1
Bußgeldbescheid Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 316 StGB
§ 24a StVG