Person, die bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausübt.
Der Fahrzeugführer ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugws und die Einhaltung der Verkehrsregeln verantwortlich.
Er haftet Dritten, denen bei Betrieb des Kraftfahrzeugs ein Schaden entsteht,
für deren Schäden (§ 18 Straßenverkehrsgesetz, StVG).
Die Haftung beinhaltet eine Beweislastumkehr: Ein Verschulden des Fahrzeugführers
wird vermutet. Die Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der Fahrzeugführer
beweisen kann, das ihm kein Verschulden an dem eingetretenen Schaden trifft.
Die Haftung ist summenmäßig begrenzt (Schmerzensgeld eingeschlossen):
Ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten ist nach den §§ 9, 17 StVG anzurechnen.
Bei einem nachgewiesenen Verschulden kann der Fahrzeugführer auch einernach den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften (§§ 823ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) haftbar gemacht werden, ohne dass die genannten Beschränkungen gelten.
Die Haftung des Fahrzeugführers aus § 18 StVG besteht neben der verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 Absatz 1 StVG. Anders als bei der Haftung des Kfz-Halters handelt es sich jedoch bei der Haftung des Kfz-Führers nicht um eine Gefährdungshaftung. Eine Haftung des Fahrzeugführers erfolgt nur bei dessen Verschulden, das allerdings solange vermutet wird, bis der Fahrzeugführer es widerlegt hat.
Der Fahrzeugführer und die Kfz-Haftpflichtversicherung sind Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Geschädigte kann die Schadensersatzleistung von jedem der beiden Gesamtschuldner nach seinem Belieben fordern, wobei er die Leistung nur einmal beanspruchen kann.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abrechnung auf Neuwagenbasis
Fahrzeughalter
Gefährdungshaftung
Halter eines Kfz
Halterhaftung
Minderwert/ merkantiler
Mitverschulden
Nutzungsausfallentschädigung
Reparaturkosten
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Totalschaden
Unfall
Wiederbeschaffungswert
Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 18 StVG