Person, die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
In der Praxis meistens der Eigentümer Fahrzeughalter, aber das ist nicht
zwingend. Das Eigentum ist nur Indiz für die Halterstellung, nicht Voraussetzung.
Maßgeblich sind die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte.
Es kommt nicht darauf an, wer im Fahrzeugschein eingetragen ist oder wer den
Fahrzeugbrief verwahrt.
So ist es nicht unüblich, dass beispielsweise der Vater das Auto des Sohnes
auf sich zulässt, weil ihm ein höherer Schadensfreiheitsrabatt bei
der Versicherung zusteht.
Dennoch ist der Sohn Halter, wenn er das Fahrzeug allein gekauft hat und benutzt
Verwenden mehrere gemeinschaftlich das Fahrzeug, können auch mehrere gemeinschaftlich Halter des Fahrzeuges sein.
Den Halter treffen zahlreiche Pflichten, beispielsweise:
Bei Leasing-Fahrzeugen ist zumeist der Leasingnehmer Fahrzeughalter.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsgefahr
Fahrzeugführer
Gefährdungshaftung
Haftpflicht
Halter eines Kfz
Halterhaftung
Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 7 StVG