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Falschaussage

Wahrheitswidrige Angabe von Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt gegenüber einem Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Behörde.

Eine Aussage ist falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit objektiv nicht übereinstimmt.
Vermutungen und Schlussfolgerungen können keine Falschaussage begründen.

Aussagende unterliegen grundsätzlich der Wahrheitspflicht.

Die Falschaussage ist in verschiedenen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches (StGB), den so genannten Aussagedelikten, mit Strafe bedroht.
Sie sind in den §§ 153 bis 163 StGB enthalten.

Die wichtigsten Straftaten sind:

Täter der Aussagedelikte können sein:

Im Falle des Meineids und der falschen Versicherung wird nach § 163 Absatz 1 StGB auch die fahrlässige Begehung bestraft.

Aussagedelikte sind so genannte eigenhändige Delikte, bei denen nach allgemeinen Regeln eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe nicht möglich sein soll. Die Lücke schließt § 160 StGB, der die "Verleitung zur Falschaussage" eigenständig unter Strafe stellt.

Praxistipp:

Zur Aussage gehören nicht nur alle Angaben zur Sache, sondern auch schon die Angaben zur Person des Aussagenden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Auskunftsverweigerungsrecht
Eid
Eidesstattliche Versicherung
Eidesverweigerung
Eidesverweigerungsrecht
Meineid
Parteivernehmung
Sachverständiger
Strafgesetzbuch (StGB)
Zeuge
Zeugenvernehmung
Zeugnisverweigerungsrecht

Norm:
§ 153 StGB
§ 154 StGB
§ 156 StGB


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