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Familiengericht

Besondere Abteilung des Amtsgerichts, die für Familiensachen zuständig ist.

Familiengerichte sind -wie Nachlass-, Register- und Vormundschaftsgerichte - keine eigenständigen Gerichte und bilden keinen eigenständigen Gerichtszweig.
Sie werden als Teil eines jeden Amtsgerichts nach § 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gebildet.

Die sachlichen Zuständigkeiten des Familiengerichts ergeben sich neben § 23b GVG aus zahlreichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO).
Dabei werden sämtliche Ehe- und Familienangelegenheiten erfasst, unter anderem:

Teilweise werden die Verfahren beim Familiengericht nach den Regeln des normalen Zivilprozesses abgewickelt, teilweise nach denen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG).

Es gibt eine Reihe von besonders geregelten Möglichkeiten, im Rahmen eines Eilverfahrens schnell eine vorläufige Entscheidung zu erhalten.

Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Familiengerichte können Berufungen oder Beschwerden nur vor den Oberlandesgerichten geführt werden (§ 119 Absatz 1 Nr. 1a GVG). Dort wird jeweils ein eigener Senat gebildet, der als Senat für Familiensachen oder Familiensenat bezeichnet wird.

Praxistipp:

Die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts hilft, Anträge an das Familiengericht richtig zu formulieren. Für die Scheidung und einige andere Verfahren ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Da das Familienrecht teilweise recht kompliziert ist, ist es sehr oft empfehlenswert, einen Anwalt oder eine Anwältin zu beauftragen. Es gibt spezialisierte Fachanwälte für Familienrecht, aber auch andere Rechtsanwälte können beim Familiengericht tätig werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Berufung
Beschwerde
Eheaufhebung
Ehewohnung
Familienrecht
Feststellung der Vaterschaft
Kindschaftssachen
Lebenspartnerschaft/ Aufhebung
Rechtsanwaltszwang
Scheidung
Sorgerecht
Unterhalt
Versorgungsausgleich
Vormundschaftsgericht
Zugewinnausgleich

Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung

Norm:
§ 23b GVG


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