Maßnahme der Polizei zur Feststellung der Identität einer Person.
Staatsanwaltschaft und Polizei sind befugt, zur Feststellung der Identität jeden festzuhalten:
Eine entsprechende Regelung enthält § 163b der Strafprozessordnung
(StPO).
Die Regelung ist auch auf Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren entsprechend
anwendbar (§ 46 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten,
OWiG).
Das Recht zum Festhalten setzt allerdings voraus, dass die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Mit dem Recht zum Festhalten besteht auch das Recht zur Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen sowie zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Fingerabdrücke), bei Nichtbeschuldigten allerdings nicht gegen den Willen der betroffenen Person.
Nicht verwechselt werden darf die Festhaltung mit der (vorläufigen) Festnahme.
Bei Festhaltungen muss die Verfolgungsbehörde immer den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Verhältnismäßig ist das Festhalten nur dann, wenn die Feststellung der Identität unerlässlich ist.
Nicht nur im Rahmen der repressiven Polizeitätigkeit, sondern auch als präventive Polizeitätigkeit ist das Festhalten zur Identitätsfeststellung zulässig. Entsprechende Regelungen enthalten die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer.
Die Festhaltebefugnis endet sofort, wenn die Identität festgestellt ist; spätestens nach zwölf Stunden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ausweispflicht
Beschuldigter
Durchsuchung
Erkennungsdienstliche Behandlung
Ermittlungsverfahren
Festnahme
Ordnungswidrigkeit
Polizei- und Ordnungsbehörden
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeitätigkeit/ repressive
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Verdacht
Verhältnismäßigkeit
Norm:
§ 46 OWiG
§ 163b StPO