Maßnahme zur Ergreifung eines Beschuldigten.
Zur besseren Trennung von der Verhaftung wird die Festnahme auch als vorläufige
Festnahme bezeichnet.
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so darf ihn jedermann
- nicht nur der durch die Tat Verletzte - festhalten, wenn er der Flucht verdächtig
ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt haben kann.
Dieses "Jedermanns-Festnahmerecht" enthält § 127 Absatz 1
der Strafprozessordnung (StPO).
Eine Pflicht zur Festnahme besteht nicht.
Gegen den Willen der Polizei darf eine Festnahme nicht vorgenommen oder aufrechterhalten
werden.
Staatsanwaltschaft und Polizei sind außerdem in folgenden Fällen zur (vorläufigen) Festnahme berechtigt:
Das Festnahmerecht ist ein Rechtfertigungsgrund. Soweit die Festnahme rechtmäßig erfolgt ist, sind dabei begangene Straftaten (z.B. Freiheitsberaubung) nicht rechtswidrig begangen und damit nicht strafbar.
Das Verfahren nach der vorläufigen Festnahme regelt § 128 StPO. Danach muss der Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem nächsten Richter am Amtsgericht vorgeführt werden. Dieser kann die Freilassung des Festgenommenen anordnen oder einen Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlassen. Ist die Vorführung nicht fristgerecht möglich, muss der Festgenommene freigelassen werden. Andernfalls handelt es sich um Freiheitsberaubung (§ 239 Strafgesetzbuch, StGB).
Die (vorläufige) Festnahme ist zu unterscheiden von der:
Bei der Festnahme darf auch körperliche Gewalt angewendet werden (z. B.
festes Zupacken), aber nur, soweit dies notwendig ist, um den Betroffenen am
Weggehen zu hindern.
Außerdem muss immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gewahrt werden: Die Festnahme darf nicht außer Verhältnis zu der
zu erwartenden Strafe stehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschlagnahme
Beschuldigter
Festhaltung/ polizeiliche
Polizei- und Ordnungsbehörden
Polizeitätigkeit/ repressive
Rechtfertigungsgründe im Strafgesetzbuch
Rechtswidrigkeit
Selbsthilfe/ erlaubte
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Unterbringungsbefehl
Untersuchungshaft
Verdacht
Verhältnismäßigkeit
Norm:
§ 127 StPO