Anordnung der Vollstreckungsbehörde, dass das angedrohte Zwangsmittel
nunmehr zur Durchsetzung des betreffenden Verwaltungsaktes angewendet werden
soll.
Sie stellt den letzten Schritt vor der tatsächlichen Anwendung des Zwangsmittels
dar.
Die Festsetzung als eigenständiger Verwaltungsakt für alle Zwangsmittel ist nur im Vollstreckungsrecht des Bundes vorgesehen, in den allermeisten Bundesländern dagegen nur für das Zwangsgeld.
Die Festsetzung stellt die Feststellung der Behörde dar, dass die Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels vorliegen, insbesondere dass die zugrunde liegende Verfügung vollstreckbar ist.
Praktisch erfolgt die Festsetzung:
Soweit eine Festsetzung rechtlich vorgeschrieben ist, ist sie Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der späteren Anwendung des Zwangsmittels und ist dem Adressaten bekannt zu geben.
Die Festsetzung ist entbehrlich, wenn das Zwangsmittel zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist (Sofortvollzug).
Die Bundesländer haben aufgrund der Ermächtigungen in § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und § 80 Absatz 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Landesbehörden ausgeschlossen. Wer dagegen vorgehen will, sollte deshalb einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht oder auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde stellen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufschiebende Wirkung
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Androhung des Zwangsmittels
Ersatzvornahme
Ersatzzwangshaft
Sofortvollzug
Unmittelbarer Zwang
Verwaltungsakt
Verwaltungsvollstreckung
Verwaltungszwang
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungstitel
Zwangsgeld
Zwangsmittel
Norm:
§ 14 VwVG