Gerichtliches Verfahren zur Begründung der Vaterschaft eines Kindes.
Mit der Feststellung der Vaterschaft soll gerichtlich geklärt werden,
wer der leibliche Vater eines Kindes ist.
Die Klage kann erhoben werden durch:
Soweit das Kind minderjährig ist, wird die Klage häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes erhoben.
Die Klage ist zulässig, wenn eine tatsächliche Unsicherheit über die Vaterschaft besteht (Feststellungsinteresse).
Zuständig ist ausschließlich das Familiengericht, in dessen Bezirk
das Kind seinen Wohnsitz hat. Klagt die Mutter, ist auch das Familiengericht
zuständig, in dem die Mutter ihren Wohnsitz hat.
Der Ablauf des Verfahrens ist in den §§ 640 bis 641i der Zivilprozessordnung
(ZPO) geregelt.
Der Vaterschaftsnachweis erfolgt durch ein Abstammungsgutachten. Dafür werden dem potentiellen Vater und dem Kind eine Blutprobe entnommen und anschließend die DNA der beiden verglichen.
Wurde die Vaterschaft festgestellt, entsteht ab Rechtskraft des Urteils ein
Verwandtschaftsverhältnis.
Daraus resultieren:
Neben der Vaterschaftsfeststellung kann die Vaterschaft begründet werden:
Die negative Vaterschaftsfeststellung wird als Vaterschaftsanfechtung bezeichnet. Es handelt sich ebenfalls um ein familiengerichtliches Verfahren.
Weigert sich der vermutliche Vater an dem Beweisverfahren durch die Duldung einer Blutentnahme mitzuwirken, wird die Untersuchung durch eine Zwangsvorführung durchgeführt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstammung
Blutprobe
Familiengericht
Familienrecht
Kindesunterhalt
Kindschaftssachen
Staatsangehörigkeit
Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanfechtung
Zeugnisverweigerungsrecht
Zivilprozess
Norm:
§ 1592 BGB
§ 1600d BGB
§ 1600e BGB
§ 640 ZPO