Gerichtliche Klage, die zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses erhoben wird.
Sie zielt dagegen nicht auf die Feststellung von Tatsachen, einzelnen Voraussetzungen
eines Rechtsverhältnisses oder abstrakte Rechtsfragen.
Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein besonderes, rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat.
Eine Feststellungsklage ist nach allen Prozessordnungen möglich.
Gemeinhin werden unterschieden:
Im Verwaltungsprozess gibt es neben den beiden genannten Formen besondere Möglichkeiten einer Feststellungsklage:
Feststellungsklagen sind in den meisten Fällen gegenüber Leistungsklagen nachrangig. Eine Feststellungsklage ist in der Regel nicht zulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dadurch soll die doppelte Inanspruchnahme der Gerichte vermieden werden.
Besondere Form der Feststellungsklage ist die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses feststellen soll. Für sie gelten besondere Voraussetzungen, insbesondere eine nur dreiwöchige Frist zur Klageerhebung nach Kündigung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erledigung der Hauptsache
Erledigung eines Verwaltungsaktes
Feststellungsklage/ vorbeugende
Fortsetzungsfeststellungsklage
Klage
Klagearten im öffentlichen Recht
Klagebefugnis
Kündigungsschutz
Leistungsklage
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess
Norm:
§ 41 FGO
§ 55 SGG
§ 43 VwGO
§ 256 ZPO