Besondere Form der Feststellungsklage im Verwaltungsprozess, bei der es um das künftige Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geht.
Ziel der Klage ist in den meisten Fällen die Feststellung, dass die Verwaltung, die zur Vornahme einer bestimmten Handlung (z. B. Erlass eines Verwaltungsaktes) nicht berechtigt ist.
Die vorbeugende Feststellungsklage ist nur in Ausnahmen zulässig. In der
Regel muss der Kläger abwarten, bis das Rechtsverhältnis eingetreten
ist.
Nur wenn ihm ein Abwarten unzumutbar ist und alle sonst zur Verfügung stehenden
Rechtsschutzmöglichkeiten einschließlich vorläufigem Rechtsschutz
nicht ausreichend sind, kann er vorbeugend Klage erheben.
Ein entsprechendes "qualifiziertes" Rechtsschutzbedürfnis besteht beispielsweise wenn:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Feststellungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage
Klage
Klagearten im öffentlichen Recht
Klagebefugnis
Leistungsklage/ vorbeugende
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Norm:
§ 43 VwGO