Erstinstanzliches Gericht der Finanzgerichtsbarkeit.
Finanzgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Finanzbehörden über abgabenrechtliche Angelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das trifft auf die meisten Steuern und Zölle zu.
Aufbau, Zuständigkeit und Verfahren innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit sind in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.
Der Aufbau der Gerichtsbarkeit ist - anders als bei den meisten anderen Gerichtsbarkeiten
- nur zweistufig. Über den Finanzgerichten der Länder steht nur der
Bundesfinanzhof (BFH), der seinen Sitz in München hat.
Jedes Bundesland hat mindestens ein Finanzgericht.
Die Senate der Finanzgerichte sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen
Richtern besetzt.
In wenigen Ausnahmen kann die Entscheidung dem Einzelrichter übertragen werden
(§ 79a FGO).
Beim Bundesfinanzhof entscheiden fünf Berufsrichter im Senat, außer
es handelt sich um Beschlüsse außerhalb einer mündlichen Verhandlung (drei Berufsrichter).
Finanzgerichte entscheiden in der Regel nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, können aber auch ohne mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen.
Gegen die Urteile des Finanzgerichtes ist aufgrund des nur zweistufigen Gerichtsaufbaus die Revision zum BFH das einzig zulässige Rechtsmittel. Gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichtes kann nur Beschwerde beim BFH eingelegt werden.
Zur Vertretung vor den Finanzgerichten sind nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berechtigt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschwerde
Ehrenamtliche Richter
Gerichtskosten
Gerichtsverfassung
Klage
Ladung
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Rechtsmittel
Revision
Sozialgerichtsbarkeit
Verwaltungsrechtsweg
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Norm:
§ 1 FGO