Firma
Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschäfte betreibt
und die Unterschrift abgibt.
Der Begriff ist in § 15 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) legal definiert.
Die Führung einer Firma setzt die Kaufmannseigenschaft voraus.
Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 15
Absatz 2 HGB).
Alle Unternehmen können unabhängig von der Rechtsform eine Personen-,
Sach- oder Fantasiefirma bilden.
Zum Schutz des Geschäftsverkehrs muss die Firmenbildung jedoch nach wichtigen
Grundsätzen erfolgen, die aus den §§ 18 - 24 HGB hervorgehen:
- Firmenwahrheit:
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein.
Die Firma darf keine Angaben enthalten, die über geschäftliche Verhältnisse
irreführen.
Die Firma muss bestimmte Firmenzusätze enthalten und über Haftungsbeschränkungen
informieren.
- Firmenausschließlichkeit:
Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen. Insbesondere muss sich jede
neue Firma am selben Ort von bereits bestehenden Firmen unterscheiden.
- Firmenöffentlichkeit:
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
- Firmeneinheit:
Ein Unternehmen darf nur als eine Firma geführt werden.
- Firmenbeständigkeit:
Eine Firma kann auch nach einem Inhaberwechsel durch den Erwerber fortgeführt
werden.
Ein Verkauf der Firma ohne das zugehörige Handelsgeschäft ist nicht
zulässig.
Jede Firma ist verpflichtet, einen Rechtsformzusatz zu führen, beispielsweise
"Tina Turner AG" oder "Schneiderei Kurz e.K."
Beim Erwerb (Kauf) eines Handelsgeschäftes kann die Firma ohne einen auf
den Erwerber hinweisenden Zusatz fortgeführt werden, wenn die Einwilligung
des früheren Inhabers vorliegt. Dies gilt auch für die Fälle,
in denen ein Gesellschafter ausscheidet, dessen Name Bestandteil der Firma war.
Praxistipp:
Die Firma unterliegt einem umfangreichen rechtlichen Schutz:
- Bei Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze kann nach §
37 Absatz 2 HGB auf Unterlassung des Gebrauchs der Firma geklagt werden.
- Die Firma ist Teil der nach dem Markengesetz (MarkenG) geschützten geschäftlichen
Bezeichnungen (§§ 1, 5 MarkenG), so dass Dritten die Führung einer Firma,
die zu Verwechslungen mit einer bestehenden Firma führen kann, nach Markenrecht
untersagt werden kann (§ 15 Absatz 4 MarkenG).
- Namensschutz ergibt sich zudem aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB).
- Schadensersatzansprüche können sich aus Markenrecht (§ 15
Absatz 5 MarkenG), Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG) und Deliktsrecht (§
823 BGB) ergeben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Einzelunternehmen
Handelsbrauch
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Kammer für Handelssachen
Kaufmann
Marke
Schadensersatz
Wettbewerbsrecht
Norm:
§ 17 HGB
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