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Firma

Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Der Begriff ist in § 15 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) legal definiert.

Die Führung einer Firma setzt die Kaufmannseigenschaft voraus.

Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 15 Absatz 2 HGB).

Alle Unternehmen können unabhängig von der Rechtsform eine Personen-, Sach- oder Fantasiefirma bilden.
Zum Schutz des Geschäftsverkehrs muss die Firmenbildung jedoch nach wichtigen Grundsätzen erfolgen, die aus den §§ 18 - 24 HGB hervorgehen:

Jede Firma ist verpflichtet, einen Rechtsformzusatz zu führen, beispielsweise "Tina Turner AG" oder "Schneiderei Kurz e.K."

Beim Erwerb (Kauf) eines Handelsgeschäftes kann die Firma ohne einen auf den Erwerber hinweisenden Zusatz fortgeführt werden, wenn die Einwilligung des früheren Inhabers vorliegt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Gesellschafter ausscheidet, dessen Name Bestandteil der Firma war.

Praxistipp:

Die Firma unterliegt einem umfangreichen rechtlichen Schutz:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Einzelunternehmen
Handelsbrauch
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Kammer für Handelssachen
Kaufmann
Marke
Schadensersatz
Wettbewerbsrecht

Norm:
§ 17 HGB


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