Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, bei denen diese nicht als Hoheitsträger handelt, sondern als juristische Person am Privatrechtsverkehr teilnimmt.
Dazu zählen vor allem:
Bei rein fiskalischem Handeln agiert die öffentliche Verwaltung wie eine
Privatperson.
Ihr stehen deshalb keine besonderen verwaltungsrechtlichen Befugnisse zu.
Das Verhalten von Behörden in diesem Bereich ist nicht nach Verwaltungsrecht,
sondern nach Zivilrecht zu beurteilen.
Kein fiskalisches Handeln liegt vor, wenn die öffentliche Verwaltung sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben lediglich privater Rechtsformen bedient.
Für Rechtsverletzungen der Behörde ist der ordentliche Rechtsweg, nicht der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. So muss beispielsweise vor dem Zivilgericht geklagt werden, wenn die Behörde die gekaufte Sache nicht zahlt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gerichtsverfassung
Öffentliches Recht
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Verwaltungsrecht
Subordinationsrechtlicher Vertrag
Verwaltungsrechtsweg
Zivilprozess
Zivilrecht
Norm:
§ 1 VwVfG