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Fixgeschäft

Gegenseitiger Vertrag, bei dem vereinbart ist, dass die Leistung einer Vertragspartei genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen soll.

Der Begriff spielt eine Rolle bei der Abgrenzung von Verzug und Unmöglichkeit sowie für den Eintritt von Schadensersatz- und Rücktrittsrechten.

Unterschieden werden absolute und relative Fixschuld.

Dem Gläubiger steht kein Schadensersatz zu, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass ihn an der Nichtleistung kein Verschulden trifft. Allerdings muss sich der Schuldner das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (z. B. Lieferanten) wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen.

Sonderregelungen zum Fixhandelskauf finden sich in §376 des Handelsgesetzbuches. Sie gelten, wenn beide Parteien ein Handelsgewerbe betreiben.

Praxistipp:

Für die Vereinbarung einer relativen Fixschuld genügen Vereinbarungen wie "fix", "genau", "spätestens" oder "Lieferung zum Weihnachtsverkauf".

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Gläubiger
Hauptleistungspflichten
Mahnung
Minderung
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuldner
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Unmöglichkeit der Leistung
Vertragsstrafe
Verzug

Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2

Norm:
§ 323 BGB
§ 376 HGB


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