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Flugreise

Fortbewegung mittels eines Luftverkehrsfahrzeugs.

Die Rechte und Pflichten des Reisenden bei einem reinen Flugreisevertrag sind bei Flügen im Inland im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt. Für Auslandsflüge gelten vor allem das Warschauer Abkommen und das Montrealer Übereinkommen.

Die wichtigsten Rechte nach dem LuftVG:

Mit der am 17. Februar 2005 in Kraft getretenen EU-Fluggastverordnung (VO EG 261/2004) wurden die Rechte der Flugreisenden jedoch deutlich verbessert. Die Verordnung gilt für Fluggäste, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ihren Flug antreten und solche, die aus einem Drittstaat einen Flug in die EU mit einer europäischen Fluglinie antreten.

1.
Bei Überbuchung oder Flugausfall haben Fluggäste Anspruch auf:

Die Entschädigung wird nicht gewährt bei:

2.
Bei einer Verspätung von:

besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf).
Wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden beträgt, kann zusätzlich die Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes gefordert werden.

Praxistipp:

Vermittelt die Fluggesellschaft auch weitere Leistungen wie beispielsweise Hotelunterkunft oder Autovermietung, so findet das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. Die Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung können dann zwar gefordert werden, sind allerdings auf die anderen Schadenersatzforderungen anzurechnen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bahnreise
Europäische Union
Gefährdungshaftung
Reisevertrag
Schadensersatz

Ratgeber:
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3

Norm:
§ 44 LuftVG


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