Flugreise
Fortbewegung mittels eines Luftverkehrsfahrzeugs.
Die Rechte und Pflichten des Reisenden bei einem reinen Flugreisevertrag sind
bei Flügen im Inland im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geregelt. Für
Auslandsflüge gelten vor allem das Warschauer Abkommen und das Montrealer
Übereinkommen.
Die wichtigsten Rechte nach dem LuftVG:
- Reiseveranstalter und Fluglinien haften für Personen- und Sachschäden
verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von zirka 120.000 Euro pro
Reisenden (§ 45 LuftVG).
- Bei Überbuchung der Maschine kann der Reisende die Kosten für
Unterkunft, Verpflegung, Fernmeldeverbindungen und Bodentransport von und
zum Flughafen ersetzt verlangen.
- Bei Verspätung oder beim Ausfall eines Fluges hat der Reisende leinen
Schadensersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft bis zirka 5.000 Euro maximal.
Diese kann sich nach dieser Regelung aber durch den Nachweis entlasten, dass
sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung in die
Wege geleitet hat.
Mit der am 17. Februar 2005 in Kraft getretenen EU-Fluggastverordnung (VO EG
261/2004) wurden die Rechte der Flugreisenden jedoch deutlich verbessert. Die
Verordnung gilt für Fluggäste, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union (EU) ihren Flug antreten und solche, die aus einem Drittstaat einen Flug
in die EU mit einer europäischen Fluglinie antreten.
1.
Bei Überbuchung oder Flugausfall haben Fluggäste Anspruch auf:
- Erstattung des Flugpreises inkl. eines erforderlichen Rückfluges zum ersten
Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes
- Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche,
Telefaxe oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf)
- eine Ausgleichszahlung von
250 Euro (bis 1.500 Kilometer Flugstrecke)
400 Euro (über 1.500 bis 3.500 Kilometer Flugstrecke)
600 Euro (über 3.500 Kilometer Flugstrecke.
Die Entschädigung wird nicht gewährt bei:
- Flugausfall wegen höherer Gewalt
- Information über den Ausfall mindestens zwei Wochen vor dem Abflug
- Information über den Ausfall weniger als zwei Wochen, mindestens aber sieben
Tage vor dem Abflug, soweit der Ersatzflug nicht mehr als zwei Stunden vor
der ursprünglichen Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als vier Stunden
nach der geplanten Ankunftszeit erfolgt
- Information über den Ausfall weniger als sieben Tage vor Abflug, soweit
der Ersatzflug nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit
und die Ankunft nicht mehr als zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit
erfolgt
2.
Bei einer Verspätung von:
- zwei Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometern
- drei Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- vier Stunden bei Flügen über 3.500 Kilometern
besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei unentgeltliche
Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf).
Wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden beträgt, kann zusätzlich
die Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum
ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes
gefordert werden.
Praxistipp:
Vermittelt die Fluggesellschaft auch weitere Leistungen wie beispielsweise
Hotelunterkunft oder Autovermietung, so findet das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) Anwendung. Die Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastverordnung
können dann zwar gefordert werden, sind allerdings auf die anderen Schadenersatzforderungen
anzurechnen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bahnreise
Europäische Union
Gefährdungshaftung
Reisevertrag
Schadensersatz
Ratgeber:
Pauschalreisen Teil 1
Pauschalreisen Teil 2
Pauschalreisen Teil 3
Norm:
§ 44 LuftVG
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