Entsteht dem Betroffenen aus dem Vollzug eines Verwaltungsaktes ein Schaden, ist die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Folgende Voraussetzungen müssen für einen Folgenbeseitigungsanspruch erfüllt sein:
Ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Rückgängigmachung eines
Verwaltungsakts gerichtet, kann er mit der entsprechenden Anfechtungsklage gegen
den vollzogenen Verwaltungsakt gerichtlich geltend gemacht werden.
Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, sofern sich der Verwaltungsakt
durch den Vollzug nicht erledigt hat, z.B. weil durch den Vollzug nicht wiederherstellbare
Zustände bestehen.
Mit der Leistungsklage kann der Folgenbeseitigungsanspruch selbständig eingeklagt werden, sofern die tatsächliche Herstellung des vor dem Vollzug vorhandenen Zustandes begehrt wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz