Nichteinhaltung der für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form.
Grundsätzlich können Willenserklärung in jeder erdenklichen
Form wirksam abgegeben werden.
Per Gesetz oder Vertrag kann jedoch zwingend eine bestimmte Form vorgeschrieben
sein.
Ein Rechtsgeschäft, welches einem Formerfordernis nicht genügt, ist
unwirksam (nichtig).
Die Erklärung gilt als nicht abgegeben.
Das bestimmt § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Verschiedene gesetzliche Regelung sehen jedoch die Möglichkeit der Heilung
eines Formmangels vor. Danach wird das Rechtsgeschäft bei Hinzutreten weiterer
Umstände, insbesondere mit dem Vollzug der eigentlich nichtigen Vereinbarung,
nachträglich trotz Formmangels wirksam.
Beispiele:
In einigen Fällen bestimmt das Gesetz bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form zum Schutz des Verbrauchers eine andere Rechtsfolge als die Nichtigkeit:
Die Formnichtigkeit von Arbeitsverträgen führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer keine Vergütung für bereits geleistete Arbeiten verlangen kann (so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsvertrag
Beglaubigung
Beurkundung/ notarielle
Elektronische Form
Formvorschriften
Scheingeschäft
Schriftform
Textform
Norm:
§ 125 BGB