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Formvorschriften

Rechtlich zwingende Vorschriften über die äußere Gestalt eines Rechtsgeschäfts.

Grundsätzlich dürfen nach dem Grundsatz der Privatautonomie Rechtsgeschäfte in jeder erdenklichen Form abgeschlossen werden.
Bestimmte Rechtsgeschäfte sind aber nur wirksam, wenn sie in der im Gesetz genannten Form abgeschlossen sind (gesetzliche Form).
Daneben können die Parteien eines Vertrags Formerfordernisse selbst vereinbaren, beispielsweise durch Klauseln wie "Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform" (gewillkürte Form).

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt folgende Formen:

Gesetzlich werden Formen aus verschiedenen Gründen vorgegeben, vor allem:

Soweit eine gesetzliche Formvorschrift einzuhalten ist, erstreckt sich die Formbedürftigkeit auf alle mit der Vereinbarung zusammenhängenden Abreden. Auch spätere Vertragsänderungen sind nur in der vorgegebenen Form wirksam. Die Aufhebung der Vereinbarung bedarf dagegen nur dann der Form, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorgibt.

Wird ein Rechtsgeschäft ohne die vom Gesetz vorgeschriebene Form vorgenommen (Formmangel), ist es nichtig (§125 Satz 1 BGB). In einigen Fällen sieht jedoch das Gesetz vor, dass durch späteren Vollzug des formnichtigen Verpflichtungsgeschäftes der Formmangel geheilt wird, das Geschäft also nachträglich rechtmäßig wird. So wird ein nicht notariell beurkundeter Kaufvertrag über ein Grundstück nachträglich gültig, wenn die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgt sind (§ 311b Absatz 1 Satz 2 BGB).

Nicht nur das Bürgerliche Recht, auch das öffentliche Recht kennt Formvorschriften. So sind vor allem für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in aller Regel bestimmte Formen einzuhalten (z. B. Klage, Widerspruch). Zudem dürfen bestimmte Verwaltungsakte nur schriftlich erlassen werden (z. B. Baugenehmigungen). Im öffentlichen Recht verbreitet ist auch die Abgabe einer Erklärung vor einer Behörde (z. B. Standesbeamten, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle).

Praxistipp:

Die im BGB vorgesehen Formarten stehen in einem Stufenverhältnis; das bedeutet, die "höherwertige" Form schließt die "niederwertigen" Formen mit ein.
So erfüllt die notarielle Beurkundung immer auch die Schriftform, die Schriftform immer auch die elektronische Form und die Textform.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Beglaubigung
Beurkundung
Beurkundung/ notarielle
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Elektronische Form
Formmangel
Rechtsbehelf
Rechtsmittel
Schriftform
Textform
Verwaltungsakt
Widerspruchsform

Norm:
§ 125 BGB
§ 126 BGB
§ 126a BGB
§ 126b BGB
§ 128 BGB
§ 129 BGB
§ 309 BGB


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