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Fortsetzungserkrankung

Eine Erkrankung, die mehrmals zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die erneute Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht wie die Vorerkrankung (z. B. chronische Veranlagung).

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ist der Arbeitgeber bei jeder Erkrankung des Arbeitnehmers verpflichtet, für maximal sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (§ 3 Absatz 1 EntgFG).

Handelt es sich bei der erneuten Krankheit des Arbeitnehmers jedoch um eine so genannte Fortsetzungserkrankung, wird die Zeit aus der vorhergehenden Erkrankung auf den Anspruch grundsätzlich angerechnet. Der Arbeitgeber muss dann nur insgesamt sechs Wochen leisten (§ 3 Absatz 1 Satz 2 EntgFG).

Der sechswöchige Anspruch entsteht bei Fortsetzungserkrankungen nur dann neu:

Die 6-Monats-Frist beginnt am ersten Tag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit.
Die 12-Monats-Frist beginnt am ersten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeitsphase der Fortsetzungserkrankung.

Die Fortsetzungserkrankung ist von der Wiederholungserkrankung zu unterscheiden, bei der die erneute Erkrankung eine andere Ursache hat als die vorhergehende.
Hier können, soweit sich die Krankheitszeiten nicht überschneiden, jeweils erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung beansprucht werden.

Praxistipp:

Nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs besteht Anspruch auf Krankengeld gegen den Krankenversicherer (Krankenkasse).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Arbeitsunfähigkeit
Entgeltfortzahlung
Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers
Krankengeld
Langzeiterkrankung eines Arbeitnehmers
Wiederholungserkrankung
Krankengeld
Personenbedingte Kündigung

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 2
Kündigung Teil 1

Norm:
§ 3 EntgFG


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