Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient der Feststellung der Rechtswidrigkeit
eines belastenden Verwaltungsaktes, der sich im laufenden Verfahren bereits
erledigt hat.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind:
- Feststellungsinteresse:
Dieses liegt vor bei der Beeinträchtigung jedes anzuerkennenden schutzwürdigen
Interesses rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Dabei gibt es
drei grundsätzlich anerkannte Fallgruppen:
a) die konkrete Wiederholungsgefahr.
b) das Vorliegen von Rehabilitationsinteresse, weil der Verwaltungsakt diskriminierende
Wirkung hatte und der Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt
ist.
c) die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses.
- Die Klagebefugnis, d.h. der Kläger muss in seinen Rechten tatsächlich
beeinträchtigt sein.
- Das Widerspruchsverfahren muss bei Erledigung des Verwaltungsaktes nach
Klageerhebung und bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung nach
Ablauf der Widerspruchsfrist durchgeführt worden sein.
- Klagefrist:
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids
erhoben werden.
- Daneben müssen die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen
(Zuständigkeit des Gerichts, Eröffnung des Rechtsweges, Statthaftigkeit
des Verfahrens, Prozess- und Beteiligtenfähigkeit).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt
zum Zeitpunkt der Erledigung rechtswidrig war oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes
rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 113 I S. 4 VwGO
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